TE Vwgh Beschluss 2026/4/2 Fr 2026/17/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über den Fristsetzungsantrag der S C, vertreten durch die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Annullierung eines Visums, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 20. Jänner 2026 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen Säumnis mit der Entscheidung über ihre - dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2025 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16. März 2025 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 20. Jänner 2026 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen Säumnis mit der Entscheidung über ihre - dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2025 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16. März 2025 eine angemessene Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Jänner 2026 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25. Februar 2026, W175 2315720-1/12E, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 18.2.2025, Fr 2024/17/0005).Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 18.2.2025, Fr 2024/17/0005).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026170001.F00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten