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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, es fehle - bezogen auf die aufgestellte Ortstafel - Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob ein Kundmachungsmangel durch eine Änderung der Kundmachungsvorschrift saniert werden könne, berührt dieses Vorbringen keine vom VwGH iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage, weil damit ein Widerspruch der Ortstafel zu den ihr zugrunde liegenden generellen Rechtsnormen geltend gemacht wird, zu dessen Beurteilung aber der VfGH zuständig ist (vgl. VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232, mwN).Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, es fehle - bezogen auf die aufgestellte Ortstafel - Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob ein Kundmachungsmangel durch eine Änderung der Kundmachungsvorschrift saniert werden könne, berührt dieses Vorbringen keine vom VwGH iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösende Rechtsfrage, weil damit ein Widerspruch der Ortstafel zu den ihr zugrunde liegenden generellen Rechtsnormen geltend gemacht wird, zu dessen Beurteilung aber der VfGH zuständig ist vergleiche VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110016.J01Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026