TE Vwgh Beschluss 2026/4/7 Ro 2025/11/0016

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Veröffentlicht am 07.04.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art139
StVO 1960 §48 Abs5
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 48 heute
  2. StVO 1960 § 48 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 48 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 48 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 48 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 48 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 48 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 48 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der E H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Juli 2025, Zl. LVwG-653288/9/SB/SNI, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2025 bestätigend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses. Unter einem entzog das Verwaltungsgericht auch eine allfällige ausländische Lenkberechtigung und verpflichtete die Revisionswerberin, den Führerschein abzuliefern. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2025 bestätigend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses. Unter einem entzog das Verwaltungsgericht auch eine allfällige ausländische Lenkberechtigung und verpflichtete die Revisionswerberin, den Führerschein abzuliefern. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe am 12. Oktober 2022 um 12:12 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW bei einem näher bestimmten Straßenkilometer auf der B147 in 5261 Helpfau-Uttendorf gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 61 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels eines näher bestimmten Lasermessgerätes festgestellt worden.
3
Sodann stellte das Verwaltungsgericht den Inhalt der Verordnungen der belangten Behörde vom 17. März 2010 und vom 2. August 2010 näher fest, mit welchen das Ortsgebiet „Uttendorf“ festgelegt worden sei. Diese Ortsgebietsverordnungen seien durch entsprechende Straßenverkehrszeichen bei den Straßenkilometern 22,938 und 24,725 der B147 kundgemacht worden. Bei der zuletzt genannten Ortstafel betrage der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand dieses Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand 2,43 Meter.
4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, auf Grund eines rechtskräftigen Straferkenntnisses, mit welchem die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft worden sei, stehe bindend fest, dass sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 61 km/h überschritten habe, weshalb gemäß § 26 Abs. 3 (Z 2) Führerscheingesetz - FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate zu erfolgen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden. Die belangte Behörde habe das Entziehungsverfahren auch binnen eines Jahres eingeleitet.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, auf Grund eines rechtskräftigen Straferkenntnisses, mit welchem die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 bestraft worden sei, stehe bindend fest, dass sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 61 km/h überschritten habe, weshalb gemäß Paragraph 26, Absatz 3, (Ziffer 2,) Führerscheingesetz - FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate zu erfolgen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden. Die belangte Behörde habe das Entziehungsverfahren auch binnen eines Jahres eingeleitet.
5
Dem Beschwerdevorbringen, eine Entziehung der Lenkberechtigung zweieinhalb Jahre nach der Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht mehr sachlich gerechtfertigt, entgegnete das Verwaltungsgericht zunächst mit einem Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der gegen eine Entziehung erst längere Zeit nach Begehung des Deliktes keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestünden (Hinweis auf VfSlg. 16.855/2003). In den in § 26 FSG geregelten Sonderfällen der Entziehung sei ohne Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG jedenfalls eine Entziehung für den vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestentziehungszeitraum auszusprechen. Nach § 7 Abs. 5 FSG wurden strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsache gelten, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen worden seien. § 26 Abs. 3 FSG lege für die Frage, ob eine führerscheinrelevante Geschwindigkeitsüberschreitung erstmalig begangen worden sei, eine Frist von vier Jahren fest. Nach § 26 Abs. 4 FSG dürfe eine Entziehung nach § 26 Abs. 3 FSG erst nach Abschluss des Strafverfahrens in erster Instanz erfolgen, woraus sich angesichts der Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von drei Jahren ergebe, dass jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Begehung des Deliktes eine Entziehung der Lenkberechtigung noch angeordnet werden könne.Dem Beschwerdevorbringen, eine Entziehung der Lenkberechtigung zweieinhalb Jahre nach der Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht mehr sachlich gerechtfertigt, entgegnete das Verwaltungsgericht zunächst mit einem Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der gegen eine Entziehung erst längere Zeit nach Begehung des Deliktes keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestünden (Hinweis auf VfSlg. 16.855 aus 2003,). In den in Paragraph 26, FSG geregelten Sonderfällen der Entziehung sei ohne Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG jedenfalls eine Entziehung für den vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestentziehungszeitraum auszusprechen. Nach Paragraph 7, Absatz 5, FSG wurden strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsache gelten, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen worden seien. Paragraph 26, Absatz 3, FSG lege für die Frage, ob eine führerscheinrelevante Geschwindigkeitsüberschreitung erstmalig begangen worden sei, eine Frist von vier Jahren fest. Nach Paragraph 26, Absatz 4, FSG dürfe eine Entziehung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG erst nach Abschluss des Strafverfahrens in erster Instanz erfolgen, woraus sich angesichts der Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von drei Jahren ergebe, dass jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Begehung des Deliktes eine Entziehung der Lenkberechtigung noch angeordnet werden könne.
6
Im vorliegenden Fall, in dem der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens abgewartet worden sei, dürfe angesichts des Zeitraums von etwa zweieinhalb Jahren seit Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung keinesfalls von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden.
7
Weiters habe der Revisionswerber vorgebracht, dass die Verordnung vom 2. August 2010 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, weil die bei Straßenkilometer 24,725 der B147 aufgestellte Ortstafel einen seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand von 2,43 Metern aufweise. Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Straßenverkehrszeichens hätte, so das Verwaltungsgericht, der Abstand im Ortsgebiet allerdings höchstens zwei Meter betragen dürfen. Jedoch sei mit der am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Änderung des § 48 Abs. 5 StVO 1960 durch die 33. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 122/2022, ein Abstand von 2,50 Metern für zulässig erklärt worden. Zum Tatzeitpunkt habe sich die gegenständliche Ortstafel daher innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Höchstausmaßes für den seitlichen Abstand befunden. Für eine Sanierung des Kundmachungsmangels spreche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2024, V 16/2024 ua (betreffend die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung vom 17. März 2010).Weiters habe der Revisionswerber vorgebracht, dass die Verordnung vom 2. August 2010 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, weil die bei Straßenkilometer 24,725 der B147 aufgestellte Ortstafel einen seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand von 2,43 Metern aufweise. Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Straßenverkehrszeichens hätte, so das Verwaltungsgericht, der Abstand im Ortsgebiet allerdings höchstens zwei Meter betragen dürfen. Jedoch sei mit der am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Änderung des Paragraph 48, Absatz 5, StVO 1960 durch die 33. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, ein Abstand von 2,50 Metern für zulässig erklärt worden. Zum Tatzeitpunkt habe sich die gegenständliche Ortstafel daher innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Höchstausmaßes für den seitlichen Abstand befunden. Für eine Sanierung des Kundmachungsmangels spreche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2024, V 16 aus 2024, ua (betreffend die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung vom 17. März 2010).
8
Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, innerhalb welcher Zeitspanne nach Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Entziehung der Lenkberechtigung noch zulässig sei.
9
In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
13
Der Revisionsfall gleicht - hinsichtlich der Frage des Zeitraums zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Entziehung der Lenkberechtigung - in den entscheidungswesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten jener Rechtssache, in der mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2025/11/0004, die Revision mangels Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Der Revisionsfall gleicht - hinsichtlich der Frage des Zeitraums zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Entziehung der Lenkberechtigung - in den entscheidungswesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten jener Rechtssache, in der mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2025/11/0004, die Revision mangels Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
14
Weiters macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle - bezogen auf die bei Straßenkilometer 24,725 aufgestellte Ortstafel - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Kundmachungsmangel durch eine Änderung der Kundmachungsvorschrift saniert werden könne.
15
Dieses Vorbringen berührt keine vom Verwaltungsgerichtshof iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage, weil damit ein Widerspruch der Ortstafel zu den ihr zugrunde liegenden generellen Rechtsnormen geltend gemacht wird, zu dessen Beurteilung aber der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl. VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232, mwN).Dieses Vorbringen berührt keine vom Verwaltungsgerichtshof iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösende Rechtsfrage, weil damit ein Widerspruch der Ortstafel zu den ihr zugrunde liegenden generellen Rechtsnormen geltend gemacht wird, zu dessen Beurteilung aber der Verfassungsgerichtshof zuständig ist vergleiche , VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232, mwN).
16
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110016.J00

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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