RS Vwgh 2026/4/8 Ra 2025/15/0084

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Veröffentlicht am 08.04.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034). Dies gilt - im Hinblick darauf, dass sich das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln auf den Wissenstand auf Grund der Abgabenerklärung und ihrer Beilagen des jeweiligen Veranlagungsjahres bezieht (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127) - auch dann, wenn die abgabenfestsetzende Stelle in beiden Verfahren dieselbe war.Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034). Dies gilt - im Hinblick darauf, dass sich das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln auf den Wissenstand auf Grund der Abgabenerklärung und ihrer Beilagen des jeweiligen Veranlagungsjahres bezieht vergleiche VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127) - auch dann, wenn die abgabenfestsetzende Stelle in beiden Verfahren dieselbe war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150084.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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