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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034). Dies gilt - im Hinblick darauf, dass sich das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln auf den Wissenstand auf Grund der Abgabenerklärung und ihrer Beilagen des jeweiligen Veranlagungsjahres bezieht (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127) - auch dann, wenn die abgabenfestsetzende Stelle in beiden Verfahren dieselbe war.Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034). Dies gilt - im Hinblick darauf, dass sich das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln auf den Wissenstand auf Grund der Abgabenerklärung und ihrer Beilagen des jeweiligen Veranlagungsjahres bezieht vergleiche VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127) - auch dann, wenn die abgabenfestsetzende Stelle in beiden Verfahren dieselbe war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150084.L01Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026