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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150035.L06Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026