RS Vwgh 2026/4/8 Ra 2025/15/0035

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Veröffentlicht am 08.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150035.L06

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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