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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ArbVG §97 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Den meisten Sozialplänen liegt teilweise der personelle Abbau von Personen zugrunde, deren Kündigung sonst schwer durchsetzbar wäre (vgl. VfGH 16.3.2022, G 228/2021; OGH 17.3.2005, 8 ObA 139/04f; 29.04.2021, 9 ObA 9/21w). Der Sozialplan dient dann gerade dazu, um eine Versorgungs- und Überbrückungsleistung - sei es in Form von freiwilligen Abfertigungen oder Vorruhebezügen - für solche Personen zu leisten. Es ist auch zulässig, bei einem Sozialplan die Auszahlung von Leistungen an eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zu knüpfen (vgl. OGH 29.04.2021, 9 ObA 9/21w).Den meisten Sozialplänen liegt teilweise der personelle Abbau von Personen zugrunde, deren Kündigung sonst schwer durchsetzbar wäre vergleiche VfGH 16.3.2022, G 228 aus 2021,; OGH 17.3.2005, 8 ObA 139/04f; 29.04.2021, 9 ObA 9/21w). Der Sozialplan dient dann gerade dazu, um eine Versorgungs- und Überbrückungsleistung - sei es in Form von freiwilligen Abfertigungen oder Vorruhebezügen - für solche Personen zu leisten. Es ist auch zulässig, bei einem Sozialplan die Auszahlung von Leistungen an eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zu knüpfen vergleiche OGH 29.04.2021, 9 ObA 9/21w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150061.L05Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026