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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1158Beachte
Rechtssatz
Befristete Dienstverträge enden durch Zeitablauf und können grundsätzlich nicht gekündigt werden (vgl. OGH 24.6.2004, 8 ObA 42/04s). Eine einvernehmliche Auflösung ist allerdings zulässig. Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer oder einem Vorstandsmitglied eine Abgangsentschädigung, um den befristeten Dienstvertrag, der sonst nicht durch Kündigung auflösbar wäre, einvernehmlich zu beenden, handelt es sich nicht um eine freiwillige Abfertigung und auch nicht um einen Ruhe- und Versorgungsbezug, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um eine Zahlung für die friktionsfreie Auflösung eines befristeten Dienstverhältnisses.Befristete Dienstverträge enden durch Zeitablauf und können grundsätzlich nicht gekündigt werden vergleiche OGH 24.6.2004, 8 ObA 42/04s). Eine einvernehmliche Auflösung ist allerdings zulässig. Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer oder einem Vorstandsmitglied eine Abgangsentschädigung, um den befristeten Dienstvertrag, der sonst nicht durch Kündigung auflösbar wäre, einvernehmlich zu beenden, handelt es sich nicht um eine freiwillige Abfertigung und auch nicht um einen Ruhe- und Versorgungsbezug, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um eine Zahlung für die friktionsfreie Auflösung eines befristeten Dienstverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150061.L07Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026