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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ArbVG §97 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Nach dem anlässlich der Schließung eines Kraftwerkes abgeschlossenen Sozialplan sollten jene Mitarbeiter, die nicht mehr weiter beschäftigt werden konnten und einer einvernehmlichen Lösung ihres Dienstverhältnisses zugestimmt hatten, bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters oder dem Erzielen anderer Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit eine Überbrückungshilfe erhalten, die maximal ca. 80% des letzten Grundbezugs entsprach. Auch wenn in den Stufenpensionsverträgen Regelungen enthalten sind, wonach die betroffenen ehemaligen Dienstnehmer bei Wahl eines bestimmten Modells keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben durften und eine Konkurrenzklausel einhalten mussten, stehen diese Einschränkungen eindeutig nicht im Vordergrund der Vereinbarung, in dem Sinne, dass davon auszugehen wäre, dass die Stufenpension vorrangig deshalb gezahlt wird, damit die Empfänger der Zahlung nicht mehr erwerbstätig sind oder eine Konkurrenzklausel einhalten. In den Bestimmungen des Sozialplanes steht klar der Versorgungszweck im Vordergrund und nicht die Einhaltung eines Beschäftigungs- und Konkurrenzverbotes. Im Rahmen des Sozialplanes geht es erkennbar darum, für die betroffenen Personen, die teilweise am Arbeitsmarkt nur mehr schwer Fuß fassen könnten, bis zur gesetzlichen Pension eine Überbrückungsleistung zu bezahlen. Dass die Unternehmerin derartige Zahlungen nur an jene ehemaligen Dienstnehmer leisten will, die sich als versorgungsbedürftig im Sinne einer Arbeitslosigkeit erweisen und nicht auch an jene, die bereits anderweitig eine Erwerbsarbeit gefunden haben, führt nicht dazu, dass aus der Versorgungs- und Überbrückungsleistung eine Karenzentschädigung würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150061.L06Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026