RS Vwgh 2026/4/8 Ra 2024/15/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2026
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §97 Abs1 Z4
KommStG 1993 §5 Abs2 lita
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. KommStG 1993 § 5 heute
  2. KommStG 1993 § 5 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. KommStG 1993 § 5 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KommStG 1993 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/15/0062 B 08.04.2026

Rechtssatz

Nach dem anlässlich der Schließung eines Kraftwerkes abgeschlossenen Sozialplan sollten jene Mitarbeiter, die nicht mehr weiter beschäftigt werden konnten und einer einvernehmlichen Lösung ihres Dienstverhältnisses zugestimmt hatten, bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters oder dem Erzielen anderer Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit eine Überbrückungshilfe erhalten, die maximal ca. 80% des letzten Grundbezugs entsprach. Auch wenn in den Stufenpensionsverträgen Regelungen enthalten sind, wonach die betroffenen ehemaligen Dienstnehmer bei Wahl eines bestimmten Modells keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben durften und eine Konkurrenzklausel einhalten mussten, stehen diese Einschränkungen eindeutig nicht im Vordergrund der Vereinbarung, in dem Sinne, dass davon auszugehen wäre, dass die Stufenpension vorrangig deshalb gezahlt wird, damit die Empfänger der Zahlung nicht mehr erwerbstätig sind oder eine Konkurrenzklausel einhalten. In den Bestimmungen des Sozialplanes steht klar der Versorgungszweck im Vordergrund und nicht die Einhaltung eines Beschäftigungs- und Konkurrenzverbotes. Im Rahmen des Sozialplanes geht es erkennbar darum, für die betroffenen Personen, die teilweise am Arbeitsmarkt nur mehr schwer Fuß fassen könnten, bis zur gesetzlichen Pension eine Überbrückungsleistung zu bezahlen. Dass die Unternehmerin derartige Zahlungen nur an jene ehemaligen Dienstnehmer leisten will, die sich als versorgungsbedürftig im Sinne einer Arbeitslosigkeit erweisen und nicht auch an jene, die bereits anderweitig eine Erwerbsarbeit gefunden haben, führt nicht dazu, dass aus der Versorgungs- und Überbrückungsleistung eine Karenzentschädigung würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150061.L06

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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