Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, ist zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen. Dabei geht es um den Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst. Da es demnach auf die "üblicherweise" anfallenden Kosten ankommt, ist es nicht entscheidend, in welcher Weise im konkreten Fall tatsächlich vorgegangen wurde, um die Verschmutzung zu beseitigen, und welche Kosten hierfür angefallen sind. Es ist vielmehr in einer Durchschnittsbetrachtung ein entsprechender Wert festzustellen. Es sind daher die Kosten zu ermitteln, die im Zusammenhang mit üblichen Vorgangsweisen zur Beseitigung der Verschmutzung anfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150035.L04Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026