TE Vwgh Beschluss 2026/4/9 Ra 2026/14/0025

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita
VwGG §24a
VwGG §48 Abs1 Z2
VwGG §49 Abs1
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/14/0026
Ra 2026/14/0027
Ra 2026/14/0028
Ra 2026/14/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revisionen 1. der S A, 2. des mj. A A, 3. der mj. H A, 4. des mj. A A und 5. der mj. A A, alle vertreten durch Mag. Petra Diwok, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2025, 1. W175 2315300-1/4E, 2. W175 2315301-1/3E, 3. W175 2315302-1/3E, 4. W175 2315303-1/3E und 5. W175 2315304-1/3E, betreffend Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revisionen 1. der S A, 2. des mj. A A, 3. der mj. H A, 4. des mj. A A und 5. der mj. A A, alle vertreten durch Mag. Petra Diwok, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2025, 1. W175 2315300-1/4E, 2. W175 2315301-1/3E, 3. W175 2315302-1/3E, 4. W175 2315303-1/3E und 5. W175 2315304-1/3E, betreffend Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 196-200/2026-10, hob der Verfassungsgerichtshof die auch mit den vorliegenden Revisionen angefochtenen Erkenntnisse zur Gänze wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 196-200/2026-10, hob der Verfassungsgerichtshof die auch mit den vorliegenden Revisionen angefochtenen Erkenntnisse zur Gänze wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK auf.
2
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 18.9.2024, Ra 2023/14/0493, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 18.9.2024, Ra 2023/14/0493, mwN).
4
Die revisionswerbenden Parteien gaben über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellungnahme dazu an, sich als klaglos gestellt zu erachten.
5
Die Revisionen waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz im beantragten Ausmaß gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist und kein zusätzlicher Ersatz von Einheitssatz und ERV-Zuschlag vorgesehen ist, war das über den Ersatz des in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrages (vgl. § 1 Z 1 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen (vgl. zu alldem VwGH 11.2.2026, Ra 2025/02/0148, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz im beantragten Ausmaß gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist und kein zusätzlicher Ersatz von Einheitssatz und ERV-Zuschlag vorgesehen ist, war das über den Ersatz des in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrages vergleiche , Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen vergleiche , zu alldem VwGH 11.2.2026, Ra 2025/02/0148, mwN).

Wien, am 9. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026140025.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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