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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
Zufolge der Rechtsprechung des EuGH soll die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit gewährleisten, dass nach ihrem Ablauf weder eine Entscheidung des Auftraggebers angefochten noch ein Mangel des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden kann. Die Festsetzung dieser Fristen ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar und genügt grundsätzlich dem Effektivitätsgebot (vgl. EuGH 29.4.2025, C-452/23, Fastned Deutschland, Rn. 67).Zufolge der Rechtsprechung des EuGH soll die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit gewährleisten, dass nach ihrem Ablauf weder eine Entscheidung des Auftraggebers angefochten noch ein Mangel des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden kann. Die Festsetzung dieser Fristen ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar und genügt grundsätzlich dem Effektivitätsgebot vergleiche EuGH 29.4.2025, C-452/23, Fastned Deutschland, Rn. 67).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0452 Fastned Deutschland VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040056.L02Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026