RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2026/04/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2026
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §343
EURallg
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2f
62023CJ0452 Fastned Deutschland VORAB

Rechtssatz

Zufolge der Rechtsprechung des EuGH soll die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit gewährleisten, dass nach ihrem Ablauf weder eine Entscheidung des Auftraggebers angefochten noch ein Mangel des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden kann. Die Festsetzung dieser Fristen ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar und genügt grundsätzlich dem Effektivitätsgebot (vgl. EuGH 29.4.2025, C-452/23, Fastned Deutschland, Rn. 67).Zufolge der Rechtsprechung des EuGH soll die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit gewährleisten, dass nach ihrem Ablauf weder eine Entscheidung des Auftraggebers angefochten noch ein Mangel des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden kann. Die Festsetzung dieser Fristen ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar und genügt grundsätzlich dem Effektivitätsgebot vergleiche EuGH 29.4.2025, C-452/23, Fastned Deutschland, Rn. 67).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0452 Fastned Deutschland VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040056.L02

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten