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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276Rechtssatz
Steht im Hinblick auf die Verwertung von Unterlagen, die erst nach der Beschlussfassung des Senats vorgelegt worden waren, in der schriftlichen Ausfertigung (Urschrift) des Erkenntnisses fest, dass die vom Vorsitzenden beurkundete Erledigung nicht der Beschlussfassung des Senats entspricht, so ist diese Entscheidung so zu betrachten, als ob sie von einem unzuständigen VwG erlassen worden wäre (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0175; 20.1.1999, 98/12/0413, je mwN).Steht im Hinblick auf die Verwertung von Unterlagen, die erst nach der Beschlussfassung des Senats vorgelegt worden waren, in der schriftlichen Ausfertigung (Urschrift) des Erkenntnisses fest, dass die vom Vorsitzenden beurkundete Erledigung nicht der Beschlussfassung des Senats entspricht, so ist diese Entscheidung so zu betrachten, als ob sie von einem unzuständigen VwG erlassen worden wäre vergleiche VwGH 27.7.1994, 92/13/0175; 20.1.1999, 98/12/0413, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130087.L03Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026