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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Beachte
Rechtssatz
Es ist Aufgabe des BFG, nicht die Richtigkeit der (allfälligen) Ermessensübung des Finanzamtes zu überprüfen, sondern selbständig das Ermessen zu üben (vgl. VwGH 19.12.2023, Ro 2022/15/0042, mwN).Es ist Aufgabe des BFG, nicht die Richtigkeit der (allfälligen) Ermessensübung des Finanzamtes zu überprüfen, sondern selbständig das Ermessen zu üben vergleiche VwGH 19.12.2023, Ro 2022/15/0042, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130065.L03Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026