RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2025/13/0043

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Zwischen dem Gesellschafter einer GmbH und der GmbH besteht ein Naheverhältnis. Damit sind sie als nahe Angehörige anzusehen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0050, mwN).Zwischen dem Gesellschafter einer GmbH und der GmbH besteht ein Naheverhältnis. Damit sind sie als nahe Angehörige anzusehen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0050, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130043.L02

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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