RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2024/13/0132

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Langzeitarbeitslosigkeit stellt weder eine Behinderung noch - ungeachtet der bekannten negativen psychischen Begleitwirkungen - eine Krankheit dar. Damit ist die Arbeitsmarktqualifizierung von Langzeitarbeitslosen mit sozialen und psychischen Defiziten nicht als Krankenfürsorge, Gesundheitspflege oder Behindertenfürsorge zu qualifizieren. Ebenso wenig liegt eine Familienfürsorge vor, weil andernfalls nicht nur gezielte familienpolitische Maßnahmen, sondern jede wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf Familien diesem Begriff zugeordnet werden könnte und der Begriff damit seine Abgrenzungsfunktion verlöre (vgl. zu alldem VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).Langzeitarbeitslosigkeit stellt weder eine Behinderung noch - ungeachtet der bekannten negativen psychischen Begleitwirkungen - eine Krankheit dar. Damit ist die Arbeitsmarktqualifizierung von Langzeitarbeitslosen mit sozialen und psychischen Defiziten nicht als Krankenfürsorge, Gesundheitspflege oder Behindertenfürsorge zu qualifizieren. Ebenso wenig liegt eine Familienfürsorge vor, weil andernfalls nicht nur gezielte familienpolitische Maßnahmen, sondern jede wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf Familien diesem Begriff zugeordnet werden könnte und der Begriff damit seine Abgrenzungsfunktion verlöre vergleiche zu alldem VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L13

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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