RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2024/13/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2026
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §45 Abs2
KommStG 1993 §8 Z2
  1. BAO § 45 heute
  2. BAO § 45 gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  3. BAO § 45 gültig von 19.04.1980 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Für die Prüfung, ob der Hilfsbetrieb mit anderen Abgabepflichtigen derselben oder ähnlicher Art in Wettbewerb tritt, ist auch die Kostenstruktur miteinzubeziehen, also insbesondere, ob im Vergleich zu einem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb wesentlich mehr Personal beschäftigt wird, um den gemeinnützigen Zweck, also die Qualifizierung und Betreuung der Geförderten, zu gewährleisten. Eine Vergleichbarkeit der Betriebe kann nämlich unter Umständen dann nicht gegeben sein, wenn eine hohe Anzahl von Ausbildnern im Verhältnis zu den geförderten Personen besteht (vgl. VwGH 25.2.2026, Ra 2023/15/0030, Rz 23).Für die Prüfung, ob der Hilfsbetrieb mit anderen Abgabepflichtigen derselben oder ähnlicher Art in Wettbewerb tritt, ist auch die Kostenstruktur miteinzubeziehen, also insbesondere, ob im Vergleich zu einem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb wesentlich mehr Personal beschäftigt wird, um den gemeinnützigen Zweck, also die Qualifizierung und Betreuung der Geförderten, zu gewährleisten. Eine Vergleichbarkeit der Betriebe kann nämlich unter Umständen dann nicht gegeben sein, wenn eine hohe Anzahl von Ausbildnern im Verhältnis zu den geförderten Personen besteht vergleiche VwGH 25.2.2026, Ra 2023/15/0030, Rz 23).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L09

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten