RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2024/13/0132

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §45 Abs2 litb
KommStG 1993 §8 Z2
  1. BAO § 45 heute
  2. BAO § 45 gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  3. BAO § 45 gültig von 19.04.1980 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Das Erfordernis in § 45 Abs. 2 lit. b BAO, wonach ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb dann vorliegt, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb erreichbar sein darf, ist nicht so zu verstehen, dass es überhaupt keine andere Möglichkeit zur Erfüllung des Zweckes einer gemeinnützigen Körperschaft geben darf, weil in der Regel bei jeder gemeinnützigen Körperschaft irgendwelche Handlungsalternativen vorliegen werden. Eine solche Auslegung würde dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb weitgehend den Anwendungsbereich nehmen.Das Erfordernis in Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, BAO, wonach ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb dann vorliegt, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb erreichbar sein darf, ist nicht so zu verstehen, dass es überhaupt keine andere Möglichkeit zur Erfüllung des Zweckes einer gemeinnützigen Körperschaft geben darf, weil in der Regel bei jeder gemeinnützigen Körperschaft irgendwelche Handlungsalternativen vorliegen werden. Eine solche Auslegung würde dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb weitgehend den Anwendungsbereich nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L08

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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