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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 36 Abs. 1 BAO ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. Einschränkungen, die sich aus der Fördersache selbst ergeben, sind unbedenklich (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103, mwN).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BAO ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. Einschränkungen, die sich aus der Fördersache selbst ergeben, sind unbedenklich vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L05Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026