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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
BAO §37Rechtssatz
Dass arbeitslose Personen generell zum Kreis der materiell hilfsbedürftigen Personen zählen, ist nicht zutreffend. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, ob die betroffene unterstützte Person ihren notwendigen Lebensunterhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestreiten kann (vgl. etwa § 3 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz, wonach diese den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt inklusive soziale und kulturelle Teilhabe, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abdeckt, was jedenfalls den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellt).Dass arbeitslose Personen generell zum Kreis der materiell hilfsbedürftigen Personen zählen, ist nicht zutreffend. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, ob die betroffene unterstützte Person ihren notwendigen Lebensunterhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestreiten kann vergleiche etwa Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz, wonach diese den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt inklusive soziale und kulturelle Teilhabe, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abdeckt, was jedenfalls den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L03Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026