RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2024/13/0132

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Dass arbeitslose Personen generell zum Kreis der materiell hilfsbedürftigen Personen zählen, ist nicht zutreffend. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, ob die betroffene unterstützte Person ihren notwendigen Lebensunterhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestreiten kann (vgl. etwa § 3 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz, wonach diese den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt inklusive soziale und kulturelle Teilhabe, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abdeckt, was jedenfalls den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellt).Dass arbeitslose Personen generell zum Kreis der materiell hilfsbedürftigen Personen zählen, ist nicht zutreffend. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, ob die betroffene unterstützte Person ihren notwendigen Lebensunterhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestreiten kann vergleiche etwa Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz, wonach diese den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt inklusive soziale und kulturelle Teilhabe, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abdeckt, was jedenfalls den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L03

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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