RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2024/13/0132

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Als materiell hilfsbedürftig im Sinne des § 37 BAO ist nur eine Person anzusehen, wenn weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. VwGH 14.09.1994, 93/13/0203). Zu diesem Einkommen zählen auch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, wie etwa Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe.Als materiell hilfsbedürftig im Sinne des Paragraph 37, BAO ist nur eine Person anzusehen, wenn weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten vergleiche VwGH 14.09.1994, 93/13/0203). Zu diesem Einkommen zählen auch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, wie etwa Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L02

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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