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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §37Rechtssatz
Als materiell hilfsbedürftig im Sinne des § 37 BAO ist nur eine Person anzusehen, wenn weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. VwGH 14.09.1994, 93/13/0203). Zu diesem Einkommen zählen auch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, wie etwa Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe.Als materiell hilfsbedürftig im Sinne des Paragraph 37, BAO ist nur eine Person anzusehen, wenn weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten vergleiche VwGH 14.09.1994, 93/13/0203). Zu diesem Einkommen zählen auch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, wie etwa Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L02Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026