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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs3Rechtssatz
Eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung liegt erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305, mwN).Eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung liegt erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind vergleiche VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040003.L02Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026