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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über den Fristsetzungsantrag der S FlexCo, vertreten durch die Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 9. April 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026040004.F00Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026