TE Vwgh Beschluss 2026/4/9 Fr 2026/04/0004

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §58 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über den Fristsetzungsantrag der S FlexCo, vertreten durch die Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Der am 12. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde von der antragstellenden Partei in der vor diesem Verwaltungsgericht am 6. März 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
2
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. zu allem VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045, mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , zu allem VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045, mwN).
3
Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. erneut VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045, mwN).Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , erneut VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045, mwN).

Wien, am 9. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026040004.F00

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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