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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag BurgenlandNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Die Heranziehung einer zum Zeitpunkt des (allfälligen) Entstehens des Kostenbeitrags noch nicht existenten Verordnung bewirkt (im Ergebnis) nicht jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Bescheide, da insoweit (auch vom LVwG) die zu diesem Zeitpunkt (allenfalls) wirksame Verordnung heranzuziehen wäre (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118, mwN).Die Heranziehung einer zum Zeitpunkt des (allfälligen) Entstehens des Kostenbeitrags noch nicht existenten Verordnung bewirkt (im Ergebnis) nicht jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Bescheide, da insoweit (auch vom LVwG) die zu diesem Zeitpunkt (allenfalls) wirksame Verordnung heranzuziehen wäre vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:FE2026130001.H04Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026