Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11Rechtssatz
Der VwGH hat lediglich zu entscheiden, ob die vom Amtshaftungsgericht bezeichneten Bescheide rechtswidrig waren. Die Fragen des Verschuldens (im Sinne einer Unvertretbarkeit) oder der Kausalität der Bescheide für den geltend gemachten Schaden sind vom VwGH nicht zu beurteilen. Nach der gemäß § 70 VwGG auch im Verfahren über Feststellungsanträge in Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des § 41 VwGG hat der VwGH die zu überprüfende Entscheidung - soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt - auf Grund des in diesem angenommenen Sachverhalts zu überprüfen. Dazu hat das Amtshaftungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGG den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt (vgl. VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001, mwN).Der VwGH hat lediglich zu entscheiden, ob die vom Amtshaftungsgericht bezeichneten Bescheide rechtswidrig waren. Die Fragen des Verschuldens (im Sinne einer Unvertretbarkeit) oder der Kausalität der Bescheide für den geltend gemachten Schaden sind vom VwGH nicht zu beurteilen. Nach der gemäß Paragraph 70, VwGG auch im Verfahren über Feststellungsanträge in Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 41, VwGG hat der VwGH die zu überprüfende Entscheidung - soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt - auf Grund des in diesem angenommenen Sachverhalts zu überprüfen. Dazu hat das Amtshaftungsgericht nach Paragraph 65, Absatz 2, VwGG den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt vergleiche VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:FE2026130001.H01Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026