Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des K, gegen das am 20. Jänner 2026 verkündete und am 11. Februar 2026 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-031/013/18784/2025-7, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die revisionswerbende Partei ist der an sie ergangenen Aufforderung vom 27. Februar 2026, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Mit der als Revisionsergänzung (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117 und 0138) anzusehenden Eingabe des Revisionswerbers vom 16. März 2026 wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die revisionswerbende Partei ist der an sie ergangenen Aufforderung vom 27. Februar 2026, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Mit der als Revisionsergänzung vergleiche , VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117 und 0138) anzusehenden Eingabe des Revisionswerbers vom 16. März 2026 wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 10. April 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020024.L00Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026