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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/08/0195 B 8. September 2021 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. etwa VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche etwa VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140385.L01Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026