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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/13/0014 B 27. Oktober 2025 RS 2Stammrechtssatz
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ist bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ist bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130112.L04Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026