RS Vwgh 2026/4/10 Ra 2025/13/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2026
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/13/0014 B 27. Oktober 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ist bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ist bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130112.L04

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten