TE Vwgh Beschluss 2026/4/13 Ra 2026/20/0189

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Veröffentlicht am 13.04.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des S I, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2025, L502 2289793-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des S römisch eins, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2025, L502 2289793-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 22. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. März 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2026, E 4071/2025-7, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ermittlungspflicht und Beweiswürdigung „bei asylrelevanter Verfolgung im Familienkontext (‚Sippenhaftung‘)“ abgewichen. Insbesondere sei „die Gefährdungsprognose“ auf Basis einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung getroffen worden, weil wesentliche Dokumente (Haftbefehl, Anwaltsschreiben) erst jetzt - aufgrund der vormaligen Geheimhaltung der Akten in der Türkei - vorgelegt werden könnten.
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 23.2.2026, Ra 2026/20/0055, mwN). Die in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung enthaltenen allgemeinen Behauptungen, die keinen Bezug zum konkret vorliegenden Sachverhalt herstellen, werden diesen Anforderungen nicht gerecht.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 23.2.2026, Ra 2026/20/0055, mwN). Die in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung enthaltenen allgemeinen Behauptungen, die keinen Bezug zum konkret vorliegenden Sachverhalt herstellen, werden diesen Anforderungen nicht gerecht.
10
Soweit mit dem Zulässigkeitsvorbringen (auch) ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll, mangelt es im Übrigen an der bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung aufzunehmenden Relevanzdarstellung (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/20/0106, mwN). Ebenso wenig wird eine Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung aufgezeigt (zum Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN). Zu dem Vorbringen hinsichtlich neuer Sachverhaltselemente ist auf das gemäß § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verweisen (vgl. etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0214, mwN).Soweit mit dem Zulässigkeitsvorbringen (auch) ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll, mangelt es im Übrigen an der bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung aufzunehmenden Relevanzdarstellung vergleiche , zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/20/0106, mwN). Ebenso wenig wird eine Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung aufgezeigt (zum Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung vergleiche , etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN). Zu dem Vorbringen hinsichtlich neuer Sachverhaltselemente ist auf das gemäß Paragraph 41, VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verweisen vergleiche , etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0214, mwN).
11
In der Revision, in der zudem keine tauglichen Revisionspunkte bezeichnet werden (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision, in der zudem keine tauglichen Revisionspunkte bezeichnet werden (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200189.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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