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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Februar 2026 wurde die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte der (im Jahr 2017 geborenen) L.P. einer Übertretung des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen und 3 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Februar 2026 wurde die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte der (im Jahr 2017 geborenen) L.P. einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen und 3 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde (Z 2).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde (Ziffer 2,).
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Nach § 24 Abs. 4 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 121/2024, wird die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 110,- bis zu € 440,-, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, bestraft.Nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 110,- bis zu € 440,-, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, bestraft. 4
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054 bis 0055; 6.5.2024, Ra 2024/10/0043; 8.5.2023, Ra 2023/10/0052). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054 bis 0055; 6.5.2024, Ra 2024/10/0043; 8.5.2023, Ra 2023/10/0052). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung nicht vorgesehen. 5
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2026