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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1153Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0011 E 24. November 2016 VwSlg 19494 A/2016 RS 6 (hier mit dem Zusatz: "und daher auch der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt")Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insbesondere mit der Stellung von Kommanditisten einer KG mehrmals befasst und ausgeführt, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur Gesellschaft als Dienstgeberin beschäftigt sein kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, 2010/08/0083, und vom 10. Juni 2009, 2007/08/0142).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insbesondere mit der Stellung von Kommanditisten einer KG mehrmals befasst und ausgeführt, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur Gesellschaft als Dienstgeberin beschäftigt sein kann vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, 2010/08/0083, und vom 10. Juni 2009, 2007/08/0142).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080023.L01Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026