RS Vwgh 2026/4/14 Ra 2026/01/0042

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Veröffentlicht am 14.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §3
VwGVG 2014 §31
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0190 B 13. Dezember 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht.Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010042.L06

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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