Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0190 B 13. Dezember 2021 RS 5Stammrechtssatz
Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht.Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010042.L06Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026