TE Vwgh Beschluss 2026/4/14 Ra 2026/01/0041

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Veröffentlicht am 14.04.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §28 Abs6
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des K, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Jänner 2026, Zl. LVwG-2025/12/1997-7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Führerscheingesetz bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und soweit vorliegend relevant (nur der § 39 Abs. 1 FSG betreffende Abspruch ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) am 6. Juli 2025 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und soweit vorliegend relevant (nur der Paragraph 39, Absatz eins, FSG betreffende Abspruch ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach Paragraph 39, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) am 6. Juli 2025 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0119; 12.9.2022, Ra 2020/11/0019; 17.2.2026, Ra 2026/01/0014, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0119; 12.9.2022, Ra 2020/11/0019; 17.2.2026, Ra 2026/01/0014, mwN).
3
Die Revision führt unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ im Kontext der vorliegend relevanten vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs. 1 FSG aus, der „Revisionswerber erachtet sich [...] in seinem Recht[,] seine Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B mangels Vorliegen der (gesetzlichen) Voraussetzungen, zu behalten sowie seinem Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung, sowie in seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig von Beamten [k]ontrolliert zu werden und seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig in ein Verwaltungsverfahren einbezogen zu werden, [...]“ verletzt.Die Revision führt unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ im Kontext der vorliegend relevanten vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach Paragraph 39, Absatz eins, FSG aus, der „Revisionswerber erachtet sich [...] in seinem Recht[,] seine Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B mangels Vorliegen der (gesetzlichen) Voraussetzungen, zu behalten sowie seinem Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung, sowie in seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig von Beamten [k]ontrolliert zu werden und seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig in ein Verwaltungsverfahren einbezogen zu werden, [...]“ verletzt.
4
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Fall einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 25.9.2025, Ra 2024/01/0040, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Fall einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche , VwGH 25.9.2025, Ra 2024/01/0040, mwN).
5
Solches behauptet der Revisionswerber nicht.
6
Mit der als Revisionspunkt geltend gemachten Verletzung „im Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung“ wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. etwa erneut VwGH 12.9.2022, Ra 2020/11/0019; 17.12.2024, Ra 2024/01/0406, mwH [u.a. „Recht auf gesetzeskonforme Auslegung“; Recht auf „fehlerfreie Vornahme“]).Mit der als Revisionspunkt geltend gemachten Verletzung „im Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung“ wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht vergleiche , etwa erneut VwGH 12.9.2022, Ra 2020/11/0019; 17.12.2024, Ra 2024/01/0406, mwH [u.a. „Recht auf gesetzeskonforme Auslegung“; Recht auf „fehlerfreie Vornahme“]).
7
Es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).Es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG).
8
Der Revisionswerber macht sohin - soweit vorliegend relevant - keine tauglichen Revisionspunkte geltend.
9
Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem FSG bezieht, bereits deshalb als unzulässig. Sie war daher insofern zurückzuweisen.

Wien, am 14. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010041.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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