TE Vwgh Beschluss 2026/4/14 Ra 2026/01/0023

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Veröffentlicht am 14.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, Zl. VGW-152/V/080/13010/2024-47, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache fest, dass der Revisionswerber, ein israelischer und russischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c Abs. 1 iVm Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) erworben habe, und erklärte eine Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache fest, dass der Revisionswerber, ein israelischer und russischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) erworben habe, und erklärte eine Revision für unzulässig.
2
Dagegen richtet sich die per E-Mail beim Verwaltungsgericht einbrachte, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, selbstverfasste Revision, die als „Außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm §§ 28 ff VwGG“ bezeichnet ist und jeweils gesonderte Ausführungen zur Zulässigkeit, Revisionsgründe sowie einen Antrag bzw. Eventualantrag enthält.Dagegen richtet sich die per E-Mail beim Verwaltungsgericht einbrachte, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, selbstverfasste Revision, die als „Außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit , Paragraphen 28, ff VwGG“ bezeichnet ist und jeweils gesonderte Ausführungen zur Zulässigkeit, Revisionsgründe sowie einen Antrag bzw. Eventualantrag enthält.
3
Die Revisionsgründe - in denen der Revisionswerber den Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 58c StbG fallbezogen entgegentritt - sind ua. unter den Überschriften „1. Rechtswidrige Beweiswürdigung (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG)“, „2. Unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG)“ sowie „3. Aktenwidrigkeit (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG)“ ausgeführt. Der „Hauptantrag“ ist auf „Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG“ sowie auf Entscheidung in der Sache gerichtet, mit dem „Eventualantrag“ wird die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht „gemäß § 42 Abs. 3 VwGG“ begehrt.Die Revisionsgründe - in denen der Revisionswerber den Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 58 c, StbG fallbezogen entgegentritt - sind ua. unter den Überschriften „1. Rechtswidrige Beweiswürdigung (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG)“, „2. Unrichtige rechtliche Beurteilung (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG)“ sowie „3. Aktenwidrigkeit (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG)“ ausgeführt. Der „Hauptantrag“ ist auf „Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 VwGG“ sowie auf Entscheidung in der Sache gerichtet, mit dem „Eventualantrag“ wird die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht „gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG“ begehrt.
4
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28,, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
5
§ 34 Abs. 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002; 12.9.2022, Ra 2022/11/0134, jeweils mwN).Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002; 12.9.2022, Ra 2022/11/0134, jeweils mwN).
6
Die Ausführungen im Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Revisionswerber die für die Abfassung und Einbringung einer (außerordentlichen) Revision einschlägigen Bestimmungen des B-VG und VwGG bekannt waren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm auch das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist (vgl. abermals VwGH Ra 2022/11/0134), zumal auch in der Belehrung gemäß § 30 VwGVG des angefochtenen Erkenntnisses auf das Erfordernis der Abfassung und Einbringung einer Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich hingewiesen wird.Die Ausführungen im Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Revisionswerber die für die Abfassung und Einbringung einer (außerordentlichen) Revision einschlägigen Bestimmungen des B-VG und VwGG bekannt waren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm auch das Erfordernis des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG klar gewesen ist vergleiche , abermals VwGH Ra 2022/11/0134), zumal auch in der Belehrung gemäß Paragraph 30, VwGVG des angefochtenen Erkenntnisses auf das Erfordernis der Abfassung und Einbringung einer Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich hingewiesen wird.
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.

Wien, am 14. April 2026

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010023.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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