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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18 Abs1Rechtssatz
Bei Würdigung der Ermittlungsergebnisse von Ermittlern im Herkunftsstaat ist stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Personen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und die Ergebnisse solcher Ermittlungen regelmäßig keine Sachverständigengutachten darstellen. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten oder von Dokumenten des Asylwerbers an die behördlichen Ermittler ist im Übrigen nur mit dessen Zustimmung zulässig (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, mwN).Bei Würdigung der Ermittlungsergebnisse von Ermittlern im Herkunftsstaat ist stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Personen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und die Ergebnisse solcher Ermittlungen regelmäßig keine Sachverständigengutachten darstellen. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten oder von Dokumenten des Asylwerbers an die behördlichen Ermittler ist im Übrigen nur mit dessen Zustimmung zulässig vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180171.L02Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026