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Mit dem Spruchpunkt A ihres Bescheides vom 6. Februar 2020 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der M. GmbH - nunmehr: M. A. GmbH - gestützt auf § 37 Abs. 1, § 43, § 47 und § 55 AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen, sprach aus, dass die Anlage, soweit im Bescheid nicht anderes angeordnet werde, entsprechend den - von der Ö. GmbH erstellten - Projektunterlagen zu errichten und zu betreiben sei, und schrieb diverse Auflagen zu den Themen Boden- und Gewässerschutz, Abfallchemie, Luftreinhalterecht, Lärm-, Bau-, Elektro- und Verkehrstechnik sowie Geotechnik und Grundbau vor.Mit dem Spruchpunkt A ihres Bescheides vom 6. Februar 2020 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der M. GmbH - nunmehr: M. A. GmbH - gestützt auf Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 43,, Paragraph 47 und Paragraph 55, AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen, sprach aus, dass die Anlage, soweit im Bescheid nicht anderes angeordnet werde, entsprechend den - von der Ö. GmbH erstellten - Projektunterlagen zu errichten und zu betreiben sei, und schrieb diverse Auflagen zu den Themen Boden- und Gewässerschutz, Abfallchemie, Luftreinhalterecht, Lärm-, Bau-, Elektro- und Verkehrstechnik sowie Geotechnik und Grundbau vor. 2
Mit dem Spruchpunkt C desselben Bescheides erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 und § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) auch die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abfallbehandlungsanlage. Auch insoweit schrieb sie diverse Auflagen vor, wobei insbesondere die Auflage C Nr. 16 lautete: „Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.“ In der Begründung des Bescheides wurde dazu auf das Gutachten das Sachverständigen für Naturschutz verwiesen, wonach zum Schutz mehrerer im Bereich der Anlage wohnhafter Vogelarten die Lärm- und Störwirkungen der Anlage durch Maßnahmen so weit wie möglich zu reduzieren seien.Mit dem Spruchpunkt C desselben Bescheides erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) auch die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abfallbehandlungsanlage. Auch insoweit schrieb sie diverse Auflagen vor, wobei insbesondere die Auflage C Nr. 16 lautete: „Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.“ In der Begründung des Bescheides wurde dazu auf das Gutachten das Sachverständigen für Naturschutz verwiesen, wonach zum Schutz mehrerer im Bereich der Anlage wohnhafter Vogelarten die Lärm- und Störwirkungen der Anlage durch Maßnahmen so weit wie möglich zu reduzieren seien. 3
Mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 2023 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH Baden) den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 11 iVm § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) mit einer Geldstrafe von € 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden). Dazu warf die BH Baden dem Revisionswerber vor, er habe es als „verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 AWG 2002“ der M. A. GmbH zu verantworten, dass von dieser - gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen - Gesellschaft am 20. Juni 2023 am (näher bezeichneten) Standort der Anlage „vorgeschriebene Bedingungen bzw. Beschreibungen“ in den Projektunterlagen der Ö. GmbH, die Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 6. Februar 2022 gewesen seien, nicht eingehalten worden seien, indem „Baurestmassen mit einem Bagger mit Schlagschraubenaufsätzen, Pulverisierer oder ähnlichen Aufsätzen aufbereitet“ worden seien, obwohl - unter Berücksichtigung der genannten Projektunterlagen - lediglich eine Siebung von Abfällen, nicht aber eine Behandlung mittels Brechen, bzw. lediglich die Beschickung der Anlage mit einem Hydraulikbagger, nicht aber die Vorzerkleinerung des Materials genehmigt worden seien.Mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 2023 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH Baden) den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) mit einer Geldstrafe von € 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden). Dazu warf die BH Baden dem Revisionswerber vor, er habe es als „verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, AWG 2002“ der M. A. GmbH zu verantworten, dass von dieser - gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen - Gesellschaft am 20. Juni 2023 am (näher bezeichneten) Standort der Anlage „vorgeschriebene Bedingungen bzw. Beschreibungen“ in den Projektunterlagen der Ö. GmbH, die Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 6. Februar 2022 gewesen seien, nicht eingehalten worden seien, indem „Baurestmassen mit einem Bagger mit Schlagschraubenaufsätzen, Pulverisierer oder ähnlichen Aufsätzen aufbereitet“ worden seien, obwohl - unter Berücksichtigung der genannten Projektunterlagen - lediglich eine Siebung von Abfällen, nicht aber eine Behandlung mittels Brechen, bzw. lediglich die Beschickung der Anlage mit einem Hydraulikbagger, nicht aber die Vorzerkleinerung des Materials genehmigt worden seien. 4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 450 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabsetzte. Die Tathandlungen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 11 iVm § 43 Abs. 4 AWG 2002 umschrieb das Verwaltungsgericht nunmehr dahingehend, dass der Revisionswerber es als nach § 26 AWG 2002 bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer der M. A. GmbH zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen am 20. Juni 2023 die im Spruchpunkt C Nr. 16 des Genehmigungsbescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020 vorgeschriebene Auflage, „die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig“, nicht eingehalten habe, indem „eine Brecheranlage in Form eines Baggers mit Brecheraufsätzen (Hydraulikhammer, Pulverisierer, Scheren etc.)“ aufgestellt worden sei, um damit Baurestmassen zu brechen.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 450 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabsetzte. Die Tathandlungen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 umschrieb das Verwaltungsgericht nunmehr dahingehend, dass der Revisionswerber es als nach Paragraph 26, AWG 2002 bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer der M. A. GmbH zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen am 20. Juni 2023 die im Spruchpunkt C Nr. 16 des Genehmigungsbescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020 vorgeschriebene Auflage, „die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig“, nicht eingehalten habe, indem „eine Brecheranlage in Form eines Baggers mit Brecheraufsätzen (Hydraulikhammer, Pulverisierer, Scheren etc.)“ aufgestellt worden sei, um damit Baurestmassen zu brechen. 5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses als auch der Zulassungsbegründung der Revision demjenigen, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2025/07/0051 entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Wie dort dargelegt, war die Auflage in Spruchpunkt C Nr. 16 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020 Teil der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Sie gründete sich nicht auf das AWG 2002, sondern auf das NÖ NSchG 2000 und stellt somit keine Auflage, Bedingung oder Befristung nach den in § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 genannten Bestimmungen - insbesondere auch nicht nach § 43 Abs. 4 AWG 2002 - dar. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts begründet eine Verletzung einer solchen auf das NÖ NSchG 2000 gegründeten Auflage somit keinen Verstoß nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002.Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses als auch der Zulassungsbegründung der Revision demjenigen, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2025/07/0051 entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Wie dort dargelegt, war die Auflage in Spruchpunkt C Nr. 16 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020 Teil der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Sie gründete sich nicht auf das AWG 2002, sondern auf das NÖ NSchG 2000 und stellt somit keine Auflage, Bedingung oder Befristung nach den in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 genannten Bestimmungen - insbesondere auch nicht nach Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 - dar. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts begründet eine Verletzung einer solchen auf das NÖ NSchG 2000 gegründeten Auflage somit keinen Verstoß nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, VwGG entfallen.
Wien, am 14. April 2026