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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/02/0021 E 13. November 2024 RS 1 (hier nur bis zum Semikolon)Stammrechtssatz
Bei dem Tatbild des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt es nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung an (VwGH 14.11.1990, 90/03/0238); für das Tatbild des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist es auch unbeachtlich, ob der Beschuldigte mit der Untersuchung einverstanden war (VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175) oder diese sogar selbst eingefordert hat (VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083).Bei dem Tatbild des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kommt es nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung an (VwGH 14.11.1990, 90/03/0238); für das Tatbild des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist es auch unbeachtlich, ob der Beschuldigte mit der Untersuchung einverstanden war (VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175) oder diese sogar selbst eingefordert hat (VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020184.L03Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026