TE Vwgh Beschluss 2026/4/14 Ra 2016/06/0114

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Veröffentlicht am 14.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §45 Abs1
VwGG §45 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den den Antrag auf Wiederaufnahme der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 6. September 2016, Ra 2016/06/0114-2, und vom 2. November 2016, Ra 2016/06/0114-10, abgeschlossenen Verfahren des A R (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kirchberg in Tirol; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2016/06/0114-2, den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe ab und erklärte mit Beschluss vom 2. November 2016, Ra 2016/06/0114-10, dessen Revision als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.
2
Mit der vorliegenden Eingabe beantragt der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof möge über seinen „Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 45 ff VwGG den angefochtenen Akten zZl. Ra 2016/06/0114“ in Verbindung mit weiters genannten Geschäftszahlen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und der Gemeinde Kirchberg „für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben“. Begründend führte er nach Wiedergabe des Gesetzestextes aus, „Darlegung daher, dass der Freispruch auf Unschuldig des Landesgerichtes Innsbruck zZl. [...] am 18.03.2026 per Zustellung vom 27.03.2026 erfolgte, somit im Verwaltungsverfahren unwidersprochen, unwiderlegt und unerledigt geblieben ist.“ Dem Antrag angeschlossen ist ein Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. März 2026, wonach der Antragsteller vom Vorwurf, eine näher genannte Amtstierärztin am 21. Juli 2025 tätlich angegriffen und genötigt zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.Mit der vorliegenden Eingabe beantragt der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof möge über seinen „Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, ff VwGG den angefochtenen Akten zZl. Ra 2016/06/0114“ in Verbindung mit weiters genannten Geschäftszahlen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und der Gemeinde Kirchberg „für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben“. Begründend führte er nach Wiedergabe des Gesetzestextes aus, „Darlegung daher, dass der Freispruch auf Unschuldig des Landesgerichtes Innsbruck zZl. [...] am 18.03.2026 per Zustellung vom 27.03.2026 erfolgte, somit im Verwaltungsverfahren unwidersprochen, unwiderlegt und unerledigt geblieben ist.“ Dem Antrag angeschlossen ist ein Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. März 2026, wonach der Antragsteller vom Vorwurf, eine näher genannte Amtstierärztin am 21. Juli 2025 tätlich angegriffen und genötigt zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde.
3
Soweit sich der Wiederaufnahmeantrag auf den Beschluss betreffend die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages bezieht, ist auszuführen, dass gemäß § 45 Abs. 6 VwGG in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist.Soweit sich der Wiederaufnahmeantrag auf den Beschluss betreffend die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages bezieht, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist.
4
Soweit sich der Wiederaufnahmeantrag auf den Beschluss bezieht, mit welchem seine Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde, wird vom Antragsteller mit seinen im Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Ausführungen kein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der Voraussetzungen eines der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die beigeschlossene Urteilsausfertigung in dem mit Beschluss vom 2. November 2016 eingestellten Verfahren wegen Nichterfüllung des Auftrages zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel relevant sein könnte.Soweit sich der Wiederaufnahmeantrag auf den Beschluss bezieht, mit welchem seine Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde, wird vom Antragsteller mit seinen im Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Ausführungen kein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der Voraussetzungen eines der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die beigeschlossene Urteilsausfertigung in dem mit Beschluss vom 2. November 2016 eingestellten Verfahren wegen Nichterfüllung des Auftrages zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel relevant sein könnte.
5
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen vergleiche , etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).
6
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. wiederum VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war vergleiche , wiederum VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).

Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach Paragraph 45, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben.

7
Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 14. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2016060114.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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