Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §87 Abs1Rechtssatz
Aus der Abgrenzung zwischen allgemeinen, auf sämtliche Gewerbetreibenden anzuwendenden Entziehungstatbeständen und besonderen, die bloß bestimmte Gewerbetreibende betreffen können, ist abzuleiten, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die Entziehung nur auf einen besonderen Entziehungstatbestand gestützt hat, auch nur dieser die Sache des Beschwerdeverfahrens bildet, zumal in diesen Fällen ausschließlich das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - wie etwa im Fall des § 88 Abs. 1 GewO 1994 der Aufenthaltsstatus des Gewerbetreibenden - zu prüfen ist.Aus der Abgrenzung zwischen allgemeinen, auf sämtliche Gewerbetreibenden anzuwendenden Entziehungstatbeständen und besonderen, die bloß bestimmte Gewerbetreibende betreffen können, ist abzuleiten, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die Entziehung nur auf einen besonderen Entziehungstatbestand gestützt hat, auch nur dieser die Sache des Beschwerdeverfahrens bildet, zumal in diesen Fällen ausschließlich das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - wie etwa im Fall des Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 der Aufenthaltsstatus des Gewerbetreibenden - zu prüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023040012.J06Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026