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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat. Diese "Sache" kann nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142, mwN)."Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat. Diese "Sache" kann nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden vergleiche etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023040012.J05Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026