RS Vwgh 2026/4/15 Ro 2023/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2026
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat. Diese "Sache" kann nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142, mwN)."Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat. Diese "Sache" kann nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden vergleiche etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023040012.J05

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten