RS Vwgh 2026/4/15 Ro 2023/04/0012

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Veröffentlicht am 15.04.2026
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001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

§ 88 Abs. 1 GewO 1994 kommt nicht auf sämtliche Gewerbetreibende, sondern nur auf solche zur Anwendung, die nicht österreichische Staatsbürger sind. Daher ist von einem besonderen Entziehungstatbestand auszugehen. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 88 Abs. 1 GewO 1973 (vgl. RV 395 BlgNR 13. GP 171), der Vorgängerbestimmung des § 88 Abs. 1 GewO 1994, betonen, dass dieser Entziehungstatbestand nur in besonders gelagerten Fällen ein Einschreiten der Behörde ermöglichen wird.Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 kommt nicht auf sämtliche Gewerbetreibende, sondern nur auf solche zur Anwendung, die nicht österreichische Staatsbürger sind. Daher ist von einem besonderen Entziehungstatbestand auszugehen. Auch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1973 vergleiche Regierungsvorlage 395 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 171), der Vorgängerbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994, betonen, dass dieser Entziehungstatbestand nur in besonders gelagerten Fällen ein Einschreiten der Behörde ermöglichen wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023040012.J04

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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