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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1Rechtssatz
§ 87 Abs. 1 GewO 1994 enthält zwei Gruppen von Entziehungstatbeständen, nämlich solche allgemeiner Natur, die auf alle Gewerbetreibenden zutreffen können und besondere Entziehungstatbestände, die nur bestimmte Gewerbetreibende betreffen können.Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 enthält zwei Gruppen von Entziehungstatbeständen, nämlich solche allgemeiner Natur, die auf alle Gewerbetreibenden zutreffen können und besondere Entziehungstatbestände, die nur bestimmte Gewerbetreibende betreffen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023040012.J02Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026