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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Dezember 2025 wurde die Revisionswerberin jeweils einer Übertretung des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als Erziehungsberechtigte 1. des (im Jahr 2012 geborenen) F.P., 2. der (im Jahr 2014 geborenen) H.J. und 3. der (im Jahr 2018 geborenen) Ch.J. für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 9 Tagen und 13 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Dezember 2025 wurde die Revisionswerberin jeweils einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als Erziehungsberechtigte 1. des (im Jahr 2012 geborenen) F.P., 2. der (im Jahr 2014 geborenen) H.J. und 3. der (im Jahr 2018 geborenen) Ch.J. für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 9 Tagen und 13 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde (Z 2).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde (Ziffer 2,).
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Nach § 24 Abs. 4 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 121/2024, wird die hier jeweils in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 110,-- bis zu € 440,--, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, bestraft. Im konkreten Fall wurde je Verwaltungsübertretung eine Strafe von € 300,-- verhängt.Nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird die hier jeweils in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 110,-- bis zu € 440,--, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, bestraft. Im konkreten Fall wurde je Verwaltungsübertretung eine Strafe von € 300,-- verhängt. 4
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054 bis 0055; 6.5.2024, Ra 2024/10/0043; 8.5.2023, Ra 2023/10/0052). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054 bis 0055; 6.5.2024, Ra 2024/10/0043; 8.5.2023, Ra 2023/10/0052). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung nicht vorgesehen. 5
Das von der Revisionswerberin bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte, die das Verwaltungsgericht (durch Abweisung der Beschwerde) übernommen und damit getrennte Absprüche getroffen hat. Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242, mwN).Das von der Revisionswerberin bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte, die das Verwaltungsgericht (durch Abweisung der Beschwerde) übernommen und damit getrennte Absprüche getroffen hat. Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242, mwN). 6
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2026