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Mit dem von der Bundesdisziplinarbehörde (nunmehrige revisionswerbende Partei) am 16. September 2025 mündlich verkündeten und am 19. September 2025 schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis wurde der Mitbeteiligte einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt.
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Das Bundesverwaltungsgericht hob mit dem im Beschwerdeverfahren am 22. Jänner 2026 mündlich verkündeten und am 12. Februar 2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis das behördliche Disziplinarerkenntnis gemäß § 27 VwGVG mangels Zuständigkeit der revisionswerbenden Partei ersatzlos auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hob mit dem im Beschwerdeverfahren am 22. Jänner 2026 mündlich verkündeten und am 12. Februar 2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis das behördliche Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 27, VwGVG mangels Zuständigkeit der revisionswerbenden Partei ersatzlos auf. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. unter vielen VwGH 29.11.2023, Ra 2023/09/0038, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , unter vielen VwGH 29.11.2023, Ra 2023/09/0038, mwN). 5
Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, muss konkret anführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 15.4.2022, Ra 2022/09/0026, mwN). Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 9.10.2024, Ra 2024/09/0060, mwN).Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, muss konkret anführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre vergleiche , etwa VwGH 15.4.2022, Ra 2022/09/0026, mwN). Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 9.10.2024, Ra 2024/09/0060, mwN). 6
In der von der Bundesdisziplinarbehörde erhobenen außerordentlichen Revision wird unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit und dem Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ausgeführt (Schreibweise im Original):
„Das Bundesverwaltungsgericht weicht im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es
1.
die Entscheidung des VwGH vom 30. Juni 2004,
2001/09/0234 nicht berücksichtigt hat und
2.
die Frage der Strafbarkeitsverjährung nach § 3 Abs. 2 HDG 2014 unrichtig beurteilte und somit zum Ergebnis gelangte, die Bundesdisziplinarbehörde sei nicht mehr zuständig, weshalb es das Disziplinarerkenntnis, GZ 2024-0.892.370, ersatzlos behob.“die Frage der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 unrichtig beurteilte und somit zum Ergebnis gelangte, die Bundesdisziplinarbehörde sei nicht mehr zuständig, weshalb es das Disziplinarerkenntnis, GZ 2024-0.892.370, ersatzlos behob.“
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Dem die unrichtige Lösung der Frage der Strafbarkeitsverjährung nach § 3 Abs. 2 HDG 2014 geltend machenden Zulässigkeitsvorbringen fehlt es im Sinn der dargestellten Rechtsprechung an der notwendigen fallbezogenen Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis.Dem die unrichtige Lösung der Frage der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 geltend machenden Zulässigkeitsvorbringen fehlt es im Sinn der dargestellten Rechtsprechung an der notwendigen fallbezogenen Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis.
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Die Revision eignet sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG somit nicht zur Behandlung, weshalb sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Die Revision eignet sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG somit nicht zur Behandlung, weshalb sie nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 15. April 2026