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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 31. Oktober 2025 gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie 17 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung zurück, dass dem Auftrag zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerde vom 12. Februar 2026 nicht Folge geleistet worden sei. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 31. Oktober 2025 gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3, und Ziffer 4, sowie 17 VwGVG in Verbindung mit , Paragraphen 10, Absatz 2, und 13 Absatz 3, AVG mit der Begründung zurück, dass dem Auftrag zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerde vom 12. Februar 2026 nicht Folge geleistet worden sei. Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen diesen Beschluss erhoben die Revisionswerber die vorliegende - eigenhändig abgefasste - außerordentliche Revision.
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Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2026, Ra 2026/09/0025 bis 0026-4 (zugestellt jeweils am 19. März 2026), wurde den Revisionswerbern der Auftrag zur Behebung diverser Mängel erteilt, unter anderem, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen mit dem Hinweis gesetzt, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2026, Ra 2026/09/0025 bis 0026-4 (zugestellt jeweils am 19. März 2026), wurde den Revisionswerbern der Auftrag zur Behebung diverser Mängel erteilt, unter anderem, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen mit dem Hinweis gesetzt, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
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Diese Mängelbehebungsfrist ist verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
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Da die Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkamen, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.Da die Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkamen, gilt die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 15. April 2026