Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §46 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Fall der Ausübung gewerblicher Tätigkeit mittels eines oder mehrerer Automaten an demselben Ort bzw. in einem Raum ändert der Umstand, dass dieser betreffende Raum als weitere Betriebsstätte angezeigt worden sein mag, nichts an der von § 52 Abs. 2 GewO 1994 fokussierten Gefahrengeneigtheit der Ausübung des Gewerbes mittels Automaten in Selbstbedienung durch den Kunden, die in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder seines Beauftragten stattfindet, weshalb mit dem rein formalen Aspekt des Bestehens einer "Betriebsstätte" dem Zweck der Vertriebseinschränkung des § 52 Abs. 2 GewO 1994 nicht gedient sein kann. Insbesondere weil die Platzierung eines Automaten in einem als Betriebsstätte angezeigten Raum per se nicht dazu geeignet ist, die mit dem Automatenvertrieb verbundenen Gefahren der mangelnden Überwachung einzudämmen, ist es auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit "Betriebsraum" nur auf das formale Bestehen einer "weiteren Betriebsstätte" abzielt.Im Fall der Ausübung gewerblicher Tätigkeit mittels eines oder mehrerer Automaten an demselben Ort bzw. in einem Raum ändert der Umstand, dass dieser betreffende Raum als weitere Betriebsstätte angezeigt worden sein mag, nichts an der von Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 fokussierten Gefahrengeneigtheit der Ausübung des Gewerbes mittels Automaten in Selbstbedienung durch den Kunden, die in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder seines Beauftragten stattfindet, weshalb mit dem rein formalen Aspekt des Bestehens einer "Betriebsstätte" dem Zweck der Vertriebseinschränkung des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 nicht gedient sein kann. Insbesondere weil die Platzierung eines Automaten in einem als Betriebsstätte angezeigten Raum per se nicht dazu geeignet ist, die mit dem Automatenvertrieb verbundenen Gefahren der mangelnden Überwachung einzudämmen, ist es auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit "Betriebsraum" nur auf das formale Bestehen einer "weiteren Betriebsstätte" abzielt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L11Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026