RS Vwgh 2026/4/15 Ra 2026/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §46 Abs1
GewO 1994 §46 Abs2
GewO 1994 §46 Abs3
GewO 1994 §52 Abs1
GewO 1994 §52 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/04/0009 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0010 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0011 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0012 B 01.06.2026

Rechtssatz

Im Fall der Ausübung gewerblicher Tätigkeit mittels eines oder mehrerer Automaten an demselben Ort bzw. in einem Raum ändert der Umstand, dass dieser betreffende Raum als weitere Betriebsstätte angezeigt worden sein mag, nichts an der von § 52 Abs. 2 GewO 1994 fokussierten Gefahrengeneigtheit der Ausübung des Gewerbes mittels Automaten in Selbstbedienung durch den Kunden, die in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder seines Beauftragten stattfindet, weshalb mit dem rein formalen Aspekt des Bestehens einer "Betriebsstätte" dem Zweck der Vertriebseinschränkung des § 52 Abs. 2 GewO 1994 nicht gedient sein kann. Insbesondere weil die Platzierung eines Automaten in einem als Betriebsstätte angezeigten Raum per se nicht dazu geeignet ist, die mit dem Automatenvertrieb verbundenen Gefahren der mangelnden Überwachung einzudämmen, ist es auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit "Betriebsraum" nur auf das formale Bestehen einer "weiteren Betriebsstätte" abzielt.Im Fall der Ausübung gewerblicher Tätigkeit mittels eines oder mehrerer Automaten an demselben Ort bzw. in einem Raum ändert der Umstand, dass dieser betreffende Raum als weitere Betriebsstätte angezeigt worden sein mag, nichts an der von Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 fokussierten Gefahrengeneigtheit der Ausübung des Gewerbes mittels Automaten in Selbstbedienung durch den Kunden, die in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder seines Beauftragten stattfindet, weshalb mit dem rein formalen Aspekt des Bestehens einer "Betriebsstätte" dem Zweck der Vertriebseinschränkung des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 nicht gedient sein kann. Insbesondere weil die Platzierung eines Automaten in einem als Betriebsstätte angezeigten Raum per se nicht dazu geeignet ist, die mit dem Automatenvertrieb verbundenen Gefahren der mangelnden Überwachung einzudämmen, ist es auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit "Betriebsraum" nur auf das formale Bestehen einer "weiteren Betriebsstätte" abzielt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L11

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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