Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §112 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt gemäß § 52 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 nicht § 46 Abs. 1 bis 3 GewO 1994. Der Gesetzgeber grenzt damit die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten explizit vom Bestehen einer weiteren Betriebsstätte ab. Es handelt sich nämlich ausweislich der Materialien "bei dislozierten Verkaufsautomaten nur um dislozierte Betriebsmittel, nicht aber um Filialen oder Zweigetablissements" (vgl. ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 149). Der Gesetzgeber sieht demnach in der Aufstellung von Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, grundsätzlich keine Tätigkeit, die im Sinne des § 46 Abs. 1 bis 3 GewO 1994 alleine bereits einen weiteren Standort bzw. eine weitere Betriebsstätte begründet. Wenn aber der Gesetzgeber die Ausübung gewerblicher Tätigkeit mittels Automaten an einem bestimmten Ort nicht einmal als Betriebsstätte betrachtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das bloße Vorhandensein mehrerer Automaten an einem bestimmten Ort, den Begriff des "Betriebsraums" erfüllt, an den der Gesetzgeber erhöhte Erwartungen hinsichtlich der Überwachung der gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 stellt. Auch aus der in weiteren Regelungen im gastgewerblichen Kontext vorgenommenen Differenzierung zwischen Betriebsräumen und sonstigen Betriebsflächen lässt sich ableiten, dass nicht jede Betriebsstätte (in der angezeigten Form) schlechthin mit einem Betriebsraum gleichzusetzen ist (vgl. etwa § 112 Abs. 2 GewO 1994, der neben Betriebsräumen auch die "allfälligen sonstigen Betriebsflächen" nennt; vgl. auch § 376 Z 14b Abs. 1 GewO 1994, der neben den Betriebsräumen die Betriebsflächen nennt, die jeweils Teile der als gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt anzusehenden Betriebsanlage sind).Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 nicht Paragraph 46, Absatz eins bis 3 GewO 1994. Der Gesetzgeber grenzt damit die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten explizit vom Bestehen einer weiteren Betriebsstätte ab. Es handelt sich nämlich ausweislich der Materialien "bei dislozierten Verkaufsautomaten nur um dislozierte Betriebsmittel, nicht aber um Filialen oder Zweigetablissements" vergleiche ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 149). Der Gesetzgeber sieht demnach in der Aufstellung von Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, grundsätzlich keine Tätigkeit, die im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins bis 3 GewO 1994 alleine bereits einen weiteren Standort bzw. eine weitere Betriebsstätte begründet. Wenn aber der Gesetzgeber die Ausübung gewerblicher Tätigkeit mittels Automaten an einem bestimmten Ort nicht einmal als Betriebsstätte betrachtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das bloße Vorhandensein mehrerer Automaten an einem bestimmten Ort, den Begriff des "Betriebsraums" erfüllt, an den der Gesetzgeber erhöhte Erwartungen hinsichtlich der Überwachung der gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 stellt. Auch aus der in weiteren Regelungen im gastgewerblichen Kontext vorgenommenen Differenzierung zwischen Betriebsräumen und sonstigen Betriebsflächen lässt sich ableiten, dass nicht jede Betriebsstätte (in der angezeigten Form) schlechthin mit einem Betriebsraum gleichzusetzen ist vergleiche etwa Paragraph 112, Absatz 2, GewO 1994, der neben Betriebsräumen auch die "allfälligen sonstigen Betriebsflächen" nennt; vergleiche auch Paragraph 376, Ziffer 14 b, Absatz eins, GewO 1994, der neben den Betriebsräumen die Betriebsflächen nennt, die jeweils Teile der als gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genehmigt anzusehenden Betriebsanlage sind).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L10Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026