RS Vwgh 2026/4/15 Ra 2026/04/0008

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Veröffentlicht am 15.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §46
GewO 1994 §46 Abs1
GewO 1994 §46 Abs2
GewO 1994 §46 Abs3
GewO 1994 §52
GewO 1994 §52 Abs1
GewO 1994 §52 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/04/0009 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0010 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0011 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0012 B 01.06.2026

Rechtssatz

Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "Betriebsraum" in § 52 Abs. 2 GewO 1994 kann nicht mit dem Begriff einer "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des § 46 GewO 1994 gleichgesetzt werden: § 52 regelt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind. Diese Tätigkeit unterliegt gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht der Anzeigepflicht für weitere Betriebstätten nach § 46 Abs. 1 bis 3 leg. cit., jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen. Wenn nun der Gesetzgeber im zweiten Absatz des § 52 GewO 1994 die Voraussetzung für den Ausschank und Verkauf von Alkohol mittels Automaten unter Heranziehung des Begriffs "Betriebsraum" regelt, so hat der Gesetzgeber diesen Begriff dort offenkundig bewusst differenzierend zu § 52 Abs. 1 GewO 1994 gewählt, weshalb diesem auch eine eigene Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 27.1.2025, Ro 2024/12/0017, Rn. 14).Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "Betriebsraum" in Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 kann nicht mit dem Begriff einer "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des Paragraph 46, GewO 1994 gleichgesetzt werden: Paragraph 52, regelt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind. Diese Tätigkeit unterliegt gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht der Anzeigepflicht für weitere Betriebstätten nach Paragraph 46, Absatz eins bis 3 leg. cit., jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen. Wenn nun der Gesetzgeber im zweiten Absatz des Paragraph 52, GewO 1994 die Voraussetzung für den Ausschank und Verkauf von Alkohol mittels Automaten unter Heranziehung des Begriffs "Betriebsraum" regelt, so hat der Gesetzgeber diesen Begriff dort offenkundig bewusst differenzierend zu Paragraph 52, Absatz eins, GewO 1994 gewählt, weshalb diesem auch eine eigene Bedeutung zukommen muss vergleiche VwGH 27.1.2025, Ro 2024/12/0017, Rn. 14).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L09

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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