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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §46Beachte
Rechtssatz
Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "Betriebsraum" in § 52 Abs. 2 GewO 1994 kann nicht mit dem Begriff einer "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des § 46 GewO 1994 gleichgesetzt werden: § 52 regelt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind. Diese Tätigkeit unterliegt gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht der Anzeigepflicht für weitere Betriebstätten nach § 46 Abs. 1 bis 3 leg. cit., jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen. Wenn nun der Gesetzgeber im zweiten Absatz des § 52 GewO 1994 die Voraussetzung für den Ausschank und Verkauf von Alkohol mittels Automaten unter Heranziehung des Begriffs "Betriebsraum" regelt, so hat der Gesetzgeber diesen Begriff dort offenkundig bewusst differenzierend zu § 52 Abs. 1 GewO 1994 gewählt, weshalb diesem auch eine eigene Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 27.1.2025, Ro 2024/12/0017, Rn. 14).Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "Betriebsraum" in Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 kann nicht mit dem Begriff einer "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des Paragraph 46, GewO 1994 gleichgesetzt werden: Paragraph 52, regelt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind. Diese Tätigkeit unterliegt gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht der Anzeigepflicht für weitere Betriebstätten nach Paragraph 46, Absatz eins bis 3 leg. cit., jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen. Wenn nun der Gesetzgeber im zweiten Absatz des Paragraph 52, GewO 1994 die Voraussetzung für den Ausschank und Verkauf von Alkohol mittels Automaten unter Heranziehung des Begriffs "Betriebsraum" regelt, so hat der Gesetzgeber diesen Begriff dort offenkundig bewusst differenzierend zu Paragraph 52, Absatz eins, GewO 1994 gewählt, weshalb diesem auch eine eigene Bedeutung zukommen muss vergleiche VwGH 27.1.2025, Ro 2024/12/0017, Rn. 14).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L09Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026