RS Vwgh 2026/4/15 Ra 2026/04/0008

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Veröffentlicht am 15.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/04/0009 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0010 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0011 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0012 B 01.06.2026

Rechtssatz

§ 52 GewO 1994 bezieht sich ausweislich der Materialien nur auf Automaten, die dazu bestimmt sind, von den Kunden selbst bedient zu werden. Auf Automaten, die die Gewerbetreibenden zur Ausführung ihrer gewerblichen Arbeiten selbst verwenden, finden die Bestimmungen des § 52 GewO 1994 keine Anwendung (vgl. ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 149). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 52 GewO 1973 ist zu schließen, dass der Gesetzgeber einen dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, engen Begriff des Automaten im Sinne einer von Kunden selbst - ohne Beisein des Verkäufers oder seiner Arbeitnehmer - bedienten einfachen technischen Vorrichtung, durch die - im Fall von Warenausgabeautomaten - ein beschränktes Warensortiment in automatisierter Weise verkauft wird, vor Augen hatte (vgl. VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0033, Rn. 29).Paragraph 52, GewO 1994 bezieht sich ausweislich der Materialien nur auf Automaten, die dazu bestimmt sind, von den Kunden selbst bedient zu werden. Auf Automaten, die die Gewerbetreibenden zur Ausführung ihrer gewerblichen Arbeiten selbst verwenden, finden die Bestimmungen des Paragraph 52, GewO 1994 keine Anwendung vergleiche ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 149). Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 52, GewO 1973 ist zu schließen, dass der Gesetzgeber einen dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, engen Begriff des Automaten im Sinne einer von Kunden selbst - ohne Beisein des Verkäufers oder seiner Arbeitnehmer - bedienten einfachen technischen Vorrichtung, durch die - im Fall von Warenausgabeautomaten - ein beschränktes Warensortiment in automatisierter Weise verkauft wird, vor Augen hatte vergleiche VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0033, Rn. 29).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L04

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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