RS Vwgh 2026/4/15 Ra 2026/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/04/0009 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0010 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0011 B 01.06.2026
Ra 2026/04/0012 B 01.06.2026

Rechtssatz

Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. VfGH 11.3.1994, G 73/93, G 120/93, G 146/93, G 155/93, G 229/93, G 238/93, Pkt. 4.2., VfSlg. 13.725). Eine verfassungskonforme Interpretation des § 52 Abs. 2 GewO 1994, der die Gewerbeausübung hinsichtlich des Automatenvertriebs einschränkt, erfordert sohin die Berücksichtigung des Normzwecks, der den Maßstab für die sachliche Rechtfertigung bildet.Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann vergleiche VfGH 11.3.1994, G 73/93, G 120/93, G 146/93, G 155/93, G 229/93, G 238/93, Pkt. 4.2., VfSlg. 13.725). Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994, der die Gewerbeausübung hinsichtlich des Automatenvertriebs einschränkt, erfordert sohin die Berücksichtigung des Normzwecks, der den Maßstab für die sachliche Rechtfertigung bildet.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L03

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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