Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §52 Abs2Beachte
Rechtssatz
Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. VfGH 11.3.1994, G 73/93, G 120/93, G 146/93, G 155/93, G 229/93, G 238/93, Pkt. 4.2., VfSlg. 13.725). Eine verfassungskonforme Interpretation des § 52 Abs. 2 GewO 1994, der die Gewerbeausübung hinsichtlich des Automatenvertriebs einschränkt, erfordert sohin die Berücksichtigung des Normzwecks, der den Maßstab für die sachliche Rechtfertigung bildet.Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann vergleiche VfGH 11.3.1994, G 73/93, G 120/93, G 146/93, G 155/93, G 229/93, G 238/93, Pkt. 4.2., VfSlg. 13.725). Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994, der die Gewerbeausübung hinsichtlich des Automatenvertriebs einschränkt, erfordert sohin die Berücksichtigung des Normzwecks, der den Maßstab für die sachliche Rechtfertigung bildet.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L03Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026