RS Vwgh 2026/4/15 Ra 2022/04/0026

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Veröffentlicht am 15.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Rechtssatz

Für die Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH reicht es aus, dass der VwGH im aufhebenden Erkenntnis die eine notwendige Voraussetzung für dessen Inhalt darstellende Rechtsansicht nur implizit zum Ausdruck bringt (vgl. etwa zur wenn auch nur implizit, so doch für das Folgeverfahren bindend zum Ausdruck gebrachten Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0297 bis 0299, Rn. 13, mwN, sowie zur nur implizit bejahten Frage der Zuständigkeit VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012, Pkt. 6.1, mwN).Für die Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH reicht es aus, dass der VwGH im aufhebenden Erkenntnis die eine notwendige Voraussetzung für dessen Inhalt darstellende Rechtsansicht nur implizit zum Ausdruck bringt vergleiche etwa zur wenn auch nur implizit, so doch für das Folgeverfahren bindend zum Ausdruck gebrachten Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0297 bis 0299, Rn. 13, mwN, sowie zur nur implizit bejahten Frage der Zuständigkeit VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012, Pkt. 6.1, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040026.L04

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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