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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1Rechtssatz
Für die Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH reicht es aus, dass der VwGH im aufhebenden Erkenntnis die eine notwendige Voraussetzung für dessen Inhalt darstellende Rechtsansicht nur implizit zum Ausdruck bringt (vgl. etwa zur wenn auch nur implizit, so doch für das Folgeverfahren bindend zum Ausdruck gebrachten Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0297 bis 0299, Rn. 13, mwN, sowie zur nur implizit bejahten Frage der Zuständigkeit VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012, Pkt. 6.1, mwN).Für die Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH reicht es aus, dass der VwGH im aufhebenden Erkenntnis die eine notwendige Voraussetzung für dessen Inhalt darstellende Rechtsansicht nur implizit zum Ausdruck bringt vergleiche etwa zur wenn auch nur implizit, so doch für das Folgeverfahren bindend zum Ausdruck gebrachten Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0297 bis 0299, Rn. 13, mwN, sowie zur nur implizit bejahten Frage der Zuständigkeit VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012, Pkt. 6.1, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040026.L04Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026